
Kleingärten oder auch Schrebergarten oder Parzelle genannt, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit, bieten sie doch die Möglichkeit zur Erholung, zur aktiven Freizeitgestaltung mit der ganzen Familie und zum Eigenanbau von Obst, Gemüse und Blumen. Doch natürlich wird hier immer auch zwischen dem Gartenverein und dem Nutzer ein Pachtvertrag geschlossen. Dieser Pachtvertrag, der auf dem Bundeskleingartengesetz basiert und an die jeweiligen Richtlinien des entsprechenden Landesverband angepasst und ausgefertigt wurde, beinhaltet unter anderem auch die Dauer der Gültigkeit. Wenn nun aber vor Ablauf des vereinbarten Pachtverhältnisses der Vertrag gekündigt werden muss, sind auch hier einige Regeln zu beachten.
Inhaltsverzeichnis
Wer darf den Pachtvertrag für den Kleingarten kündigen?
Grundsätzlich muss natürlich der Pächter selbst den Pachtvertrag für den Kleingarten kündigen. Sollte dies aus besonderen Gründen, zum Beispiel aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung, die vielleicht sogar eine vorübergehende Geschäftsunfähigkeit nach sich zieht, nicht möglich sein, darf auch eine vom Pächter bevollmächtigte Person diese Kündigung veranlassen. Darüber hinaus kann es aber auch vorkommen, dass ein vom Gericht bestellter Betreuer die Kündigung des Pachtvertrages veranlasst.
Wichtig ist hier für den jeweiligen Gartenvorstand, dass die Vollmacht schriftlich vorliegt beziehungsweise der vom Gericht bestellte Betreuer sich ausweisen kann.
Welche Form sollte die Kündigung des Pachtvertrages haben?
Wie auch bei anderen Rechtsgeschäften bedarf auch die Kündigung des Pachtvertrages immer der Schriftform. Sie muss die handschriftliche Unterschrift des Pächters, des Bevollmächtigten oder des Betreuers enthalten. Rechtsunwirksam hingegen sind mündliche Kündigungen oder jene, die per Fax oder E-Mail beim Vorstand eingehen.
Um spätere Rechtsstreitigkeit bereits im Vorfeld auszuschließen beziehungsweise zu vermeiden, sollte die Zustellung der Kündigung bestätigt werden. Das kann beispielsweise auf dem Postweg dergestalt organisiert werden, dass die Kündigung des Pachtvertrages per Einschreiben mit Rückantwort gesendet wird. Im Falle einer persönlichen Übergabe der schriftlichen Kündigung sollte man sich den Erhalt quittieren lassen.
Was sollte aus dem Kündigungsschreiben hervorgehen?
Gerade dann, wenn man einen Kleingarten gepachtet hat, ist man in den meisten Fällen auch Mitglied des Gartenvereins. Demnach muss aus dem Kündigungsschreiben auch hervorgehen, ob man die Mitgliedschaft ebenso aufkündigt. Darüber hinaus sollte ersichtlich sein, zu welchem Termin man den Pachtvertrag kündigen will, ob man es einen Nachpächter gibt, der Garten verschenkt wird oder vielleicht ein Familienmitglied den Garten übernimmt und weiter bewirtschaftet.
Zu diesen Punkten sollte aber in jedem Fall das Gespräch mit dem Vorstand gesucht werden. Denn schlussendlich muss dieser dem Nachpächter oder Ähnlichem zustimmen. Sehr oft haben die einzelnen Vereine ohnehin eine Bewerberliste. Bringt der scheidende Pächter einen neuen Interessenten für den Kleingarten, ist es durchaus angebracht, wenn dieser sich in die Bewerberliste einträgt.
Gibt es Kündigungsfristen?

Im Gegensatz zu bekannten Verträgen, wie zum Beispiel Mietvertrag für die Wohnung oder eines Telefonanschlusses, gibt es bei einem Pachtvertrag für einen Kleingarten nur bei den sogenannten Alt-Verträgen eine Kündigungsfrist. Sofern noch ein solcher Vertrag besteht, beträgt die Frist drei Monate, das heißt, die Kündigung des Pachtverhältnisses ist an kein bestimmtes Datum gebunden.
Vorwiegend seit dem Jahr 1998 geben aber viele Gartenvereine Pachtverträge heraus, in denen keine explizite Regelung zur Kündigungsfrist benannt ist. Vielmehr geht es hier um das Pachtjahr und es tritt §584 des BGB in Kraft. Das bedeutet, dass die Kündigung des Pachtvertrages nur zum Jahresende möglich ist, wodurch sich ein Kündigungsdatum zum Halbjahr ergibt. Das heißt, das Kündigungsschreiben muss dem Gartenvorstand bis spätestens zum dritten Werktag im Juni zugestellt worden sein.
Anders verhält es sich im Todesfalle des Pächters. Hierzu sagt das Bundeskleingartengesetz Folgendes: Verstirbt ein Pächter, können die Erben die Parzelle und den damit in Zusammenhang stehenden Vertrag mit Ablauf des darauffolgenden Monats nach dem Tod des Pächters kündigen. Sollte der Pachtvertrag für den Kleingarten jedoch auf beide Ehegatten oder Lebenspartner laufen, so hat der überlebende Partner die Möglichkeit, binnen eines Monats in Schriftform zu kündigen beziehungsweise das Pachtverhältnis aufzuheben.
Sollte die schriftliche Kündigung, aus welchen Gründen auch immer, den Verpächter, also in der Regel dem Gartenvorstand, zu spät erreichen, wird das Pachtverhältnis erst zum nächsten möglichen Termin beendet. Unter Umständen also erst ein Jahr später.
Was passiert nach der Kündigung des Pachtverhältnisses?
Zunächst einmal bleibt alles mehr oder weniger so, wie bisher. Zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Während dieser Zeit macht es aber durchaus schon einmal Sinn, wenn man einen möglichen Pächterwechsel vorbereitet. Das bedeutet, dass vor Ablauf der Kündigungsfrist bereits eine Wertermittlung stattfinden kann und sollte. Dies ist für die eigene Preisfindung in puncto Ablösesumme sowie für die Bestandsaufnahme für den Gartenvorstand wichtig. Sollte nämlich kein Nachpächter gefunden werden, geht der Kleingarten nämlich an den Verein zurück. Je nach Pachtvertrag kann das dann auch bedeuten, dass alles auf dem Grundstück gebaute und angepflanzte zurückgebaut beziehungsweise entsorgt werden muss. Dafür ist aber die Formulierung im Vertrag ausschlaggebend. Denn ebenso kann es sein, dass man den Garten zwar im ordnungsgemäßen Zustand zurückgeben muss, zum Beispiel die Laube oder die angelegten Beete so belassen kann, wie sie sind.
Darüber hinaus ist es auch in den meisten Pachtverträgen so geregelt, dass der scheidende Pächter sein persönliches Eigentum auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses auf dem Grundstück belassen darf, sollte kein Nachpächter gefunden werden. Hier ist in aller Regel eine Frist zwischen 2 und 3 Jahren üblich. Sofern kein neuer Pächter in Aussicht ist und die Parzelle noch nicht vom Privateigentum beräumt ist, wird der alte Pächter aber oftmals noch zur allgemeinen Pflege herangezogen. Es kann also sein, dass man dann doch noch zum Rasenmähen in den alten Garten gehen muss. Oder aber man einigt sich mit dem Gartenvorstand und zahlt eine Verwaltungspauschale, die sich meist an dem bisherigen Pachtzins orientiert. Dadurch erklärt sich der Verein bereit, das Grundstück bis zur Neuverpachtung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, bis ein neuer Pächter gefunden ist. Es ist also auch hier wichtig, die jeweiligen Bestimmungen im Pachtvertrag nachzulesen, damit anschließend keine bösen Überraschungen entstehen.
Nachdem der Kleingarten mit dazugehörigem Pachtvertrag gekündigt wurde und im Verein vielleicht keine Bewerberliste vorhanden ist, können bis zum Ende der Kündigungsfrist durchaus auch schon Besichtigungstermine mit möglichen Interessenten abgewickelt werden. Darüber muss der Vorstand aber in jedem Fall informiert werden. Zusätzlich gilt in diesem Falle auch, dass die Ablösesumme erst dann vom neuen Pächter gefordert werden darf, wenn dieser in Absprache mit dem Vorstand einen neuen Pachtvertrag unterzeichnet hat.
Hallo,
Wir haben unseren Pachtvertrag gekündigt, gibt es jetzt eine Frist in der sich der Vorstand bei uns melden muss um zu wissen wie es nun weiter geht?