
Wer einen Schrebergarten pachtet, kann sich auf Erholung im Grünen freuen, wann immer ihm der Sinn danach steht. Doch als Pächter sieht man sich auch einigen Regeln und Vorschriften gegenüber, die es gilt einzuhalten, möchte man im Zweifel nicht sogar eine Kündigung des Pachtverhältnisses riskieren. Was die Gestaltung und vor allem die Bebauung des Kleingartens angeht, sind Pächter hier nicht ganz frei. Eine Frage, die im Zuge der Nutzung der Parzelle immer wieder aufkommt ist die, ob denn ein Gartenhaus oder eine Gartenlaube im Kleingarten erlaubt ist.
Inhaltsverzeichnis
- Das Bundeskleingartengesetz gibt die Antwort
- Wozu die gesetzlichen Vorgaben?
- Gartenhaus darf nicht zum langfristigen Wohnen genutzt werden
- Geräteschuppen oder Gartenlaube im Kleingarten
- Auf Nummer sicher gehen und den Vorstand kontaktieren
- Was beim Gartenhaus noch zu berücksichtigen ist
- Gartenhäuser für jedes Budget
Das Bundeskleingartengesetz gibt die Antwort
Die Frage lässt sich mit einem Blick in das Bundeskleingartengesetz beantworten. Dort heißt es in § 3 Absatz 2:
„Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuches bleiben hiervon unberührt.“
Grundsätzlich lässt sich also sagen, ja, ein Gartenhaus ist erlaubt. Es gilt jedoch, sich vorab zwischen Gartenhaus und Gerätehaus zu entscheiden. Denn gestattet ist nur eines von beiden. Während ein Gartenhäuschen besonders wohnlich wirkt und auch Möglichkeiten für kleine Feiern und Übernachtungen bietet, sorgt ein Gerätehaus für mehr Ordnung und bietet ausreichend Platz für allerlei Gerätschaften und Gartenzubehör.
In die genannten 24 Quadratmeter wird der überdachte Freisitz bereits mit eingerechnet, nicht jedoch ein Dachüberhang zwecks Regenschutz. Es muss sich niemand Gedanken machen, dass der Kauf eines neuen Gartenhauses nun unnötig kompliziert wird. Anbieter von Gartenlauben kennen die gesetzlichen Vorgaben und haben daher in der Regel ihr Sortiment entsprechend darauf ausgerichtet. Das heißt, dass die verfügbaren Gartenhäuser üblicherweise die 24 Quadratmeter nicht überschreiten. Dennoch genießt man als Käufer eine große Auswahl an Formen und auch Materialien und muss daher aufgrund dieser Beschränkung nicht mit einem weniger umfangreichen Sortiment rechnen.
Lubera-Tipp: Wie es das Bundeskleingartengesetz vorgibt, sollte jedoch darauf geachtet werden, dass Ausstattung und Optik des Gartenhauses einfach gehalten sein sollen. Auf allzu luxuriöse oder außergewöhnliche Details gilt es daher zu verzichten.
Wozu die gesetzlichen Vorgaben?

Nun könnte man sich fragen, wieso das Bundeskleingartengesetz überhaupt derart regulierend in die Gestaltung des Gartenhauses eingreift. Dies hat gleich mehrere Gründe. Zum einen soll sich die Kleingartenanlage optisch deutlich von einer gewöhnlichen Wochenendhaussiedlung unterscheiden. Der Fokus bei einer Kleingartenanlage liegt auf den Gärten, nicht auf den Bauten. Dies ist auch der Grund, warum die Heckenhöhe beschränkt wird. Niemand soll sich hinter seinen Hecken verschanzen können. Der Blick in die Gärten soll auch für Spaziergänger, die die Kleingartenanlage zu Erholungszwecken aufsuchen, möglich sein. Nicht zuletzt soll auch vermieden werden, dass es zu einem Wettstreit unter den Pächtern kommt und diese sich in Größe, Preis und Ausstattung ihrer Häuschen gegenseitig übertrumpfen wollen. Dies würde schließlich auch zu ungerechtfertigten Benachteiligungen bei einem Pächterwechsel führen. Denn der neue Pächter zahlt üblicherweise eine Ablösesumme für das Gartenhaus. Allzu prachtvolle Bauten wären für den Durchschnittsverdiener letztlich kaum mehr finanzierbar.
Gartenhaus darf nicht zum langfristigen Wohnen genutzt werden
Es spricht nichts dagegen, im Sommer einmal in seinem gemütlich eingerichteten Gartenhaus zu übernachten, wenn der Abend im Schrebergarten mal ein wenig länger wurde. Keinesfalls darf das Gartenhaus jedoch zum langfristigen Wohnen genutzt werden. Auch dies wird wieder durch das Bundeskleingartengesetz geregelt. In § 3 Absatz 2 Satz 2 heißt es klar formuliert:
Die Laube „darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.“
Nach den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes haben sich alle Kleingartenvereine zu richten, sodass es auch schwerlich möglich sein wird, hier offizielle Ausnahmen durchsetzen zu können.
Es steht jedoch nichts einem Wochenende im Gartenhaus entgegen, und auch den Sommer über darf man sicherlich problemlos öfter einmal in seiner Laube übernachten. Nur sollte es nie den Eindruck eines Einzugs machen. Hierfür gibt es Gründe. Und diese sind im Bauplanungsrecht der Gemeinde zu finden. Durch das Bauplanungsrecht wird genau festgelegt, welche Gebiete als Wohngebiet dienen, wo sich das Gewerbegebiet befindet und wo wiederum das Erholungsgebiet der Gemeinde liegt. So soll sichergestellt werden, dass sich die Stadt und die gesamte Region geordnet entwickeln kann, immer auch im Hinblick auf den Erhalt der Grünflächen. Was die Kleingartenvereine betrifft, gehören diese klar zu den Erholungsgebieten. Und aus diesem Grund kann es nicht gestattet werden, dauerhaft in seinem Gartenhaus zu wohnen.
Geräteschuppen oder Gartenlaube im Kleingarten
Erreicht das Gartenhaus allein bereits die gestatteten 24 Quadratmeter, ist üblicherweise kein zusätzlicher Geräteschuppen mehr gestattet. Hier muss der Pächter dann das Gartenhaus auch dazu nutzen, seine Gerätschaften unterzubringen.

Auf Nummer sicher gehen und den Vorstand kontaktieren
Wann immer man in seiner Parzelle bauliche Maßnahmen vornehmen möchte und seien sie auch noch so geringfügig oder vielleicht sogar bereits durch das Gesetz erlaubt, sollte man sich zunächst die Erlaubnis durch den Vorstand einholen. Denn es kann immer sein, dass die Vereinssatzung hier ganz eigene Vorschriften bereithält. Eine schriftliche Anfrage beim Vorstand genügt, um sich Klarheit zu verschaffen.
Wer dies nicht tut, riskiert nicht nur nachträglichen Ärger und Unmut, sondern mitunter auch eine Abrissverfügung. So hat es beispielsweise das Landgericht Berlin im Jahr 2015 entschieden. Hier ging es um ein ohne Zustimmung des Verpächters errichtetes Baumhaus im Kleingarten. Dieses hätte laut Gericht nur mit Zustimmung des Verpächters errichtet werden dürfen. Da diese fehlte, musste das gesamte Baumhaus wieder entfernt werden.
Was beim Gartenhaus noch zu berücksichtigen ist
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Bundeskleingartengesetz sagt aus:
„Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.“
Im Hinblick auf die Gartenlaube bedeutet dies, dass eine Regenrinne vorhanden sein sollte. Wenn es durch die Regeln der Kleingartenverordnung gestattet ist, so kann sogar Strom und Warmwasser durch Solarpanels erzeugt werden. Denn auch auf diese Weise würde man, wie von § 3 Absatz 2 Satz 2 Bundeskleingartengesetz gefordert, dem Umweltschutz Rechnung tragen.
Gartenhäuser für jedes Budget
Wer sich vorab ausreichend informiert und die Bestimmungen kennt, der kann sich auf die Suche nach einem passenden Gartenhaus für seinen Schrebergarten machen, das die maximale Grundfläche von 24 qm nicht überschreitet. Die Modellauswahl ist groß und bewegt sich in jeder Preisklasse. Die Größenbeschränkung hindert zudem nicht daran, das Gartenhaus gemütlich einrichten und vielseitig nutzen zu können.
Muss bzw.bin ich verpflichtet überhaupt eine Gartenlaube in meinen Garten aufzubauen?Stro