Die bunte Farbenpracht an den Bäumen bleibt nicht sehr lange erhalten. Mit vorrückender Jahreszeit fallen dann auch dieletzten Laubblätter von den Bäumen. Der Laub sorgt im Herbst für ordentlich viel Arbeit. Wo kann der Herbstlaub liegen bleiben? Wann muss man der Verkehrssicherungspflicht nachgehen und zum Besen greifen?
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Nützlich oder lästig?
Hobbygärtner wissen natürlich, dass das meiste Laub auf ihren Beeten liegen bleiben soll. Damit werden Pflanzen und Tiere im Winter geschützt. Doch auf Straßen, Wegen und Plätzen gilt das natürlich nicht. Hier verursacht das Laub immer wieder rutschige Fächhen, die zur Gefahr für alle werden.
Damit eröffnet sich die Frage danach, wer für die Beseitigung der abgeworfenen Blätter verantwortlich ist. Diese Pflicht ist der Räumpflicht bei Schnee ganz ähnlich und entscheidet letztlich auch darüber, wer bei Versäumnissen notfalls in der Haftung steht.
Verkehrssicherungspflicht im Herbst
Verkehrssicherungspflicht liegt grundsätzlich bei der Stadt oder der Gemeinde. Während auf öffentlichen Straßen und Plätzen, zumindest in vielen Städten, kommunale Reinigungsdienste tätig werden, wird die Beseitigung in vielen kleineren Kommunen und Gemeinden auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen.
Diese sind für die Beräumung ihres Grundstücks auch in den Städten natürlich selbst verantwortlich, dazu bedarf es keiner Satzung. Die Besitzer von Mehrfamilienhäusern geben diese Kehrpflicht in den meisten Fällen an ihre Mieter weiter, indem sie diese entweder direkt zum Fegen verpflichten oder die Kosten eines beauftragten Dienstleisters mit den Nebenkosten abrechnen.
Uhrzeiten für das Laubfegen
Die Uhrzeiten für das Laubfegen sind weitestgehend mit den Zeiten für den Winterdienst identisch, so dass an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr die Beseitigungspflicht besteht, an Sonn- und Feiertagen erst ab 9 Uhr. Wer dabei mit einem elektronischen Laubbläser oder einem Laubsauger arbeitet, darf diese Geräte aufgrund der Lärmbelästigung in Wohngebieten nur zu bestimmten Zeiten nutzen. Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung dürfen diese Geräte lediglich werktags in der Zeit zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr genutzt werden.
Entsorgung vom Laub
Wer selbst für die Reinigung verantwortlich ist, der muss das Ganze auch entsorgen. Bestehen keine Möglichkeiten des Kompostierens, dann muss man in Berlin jeweils 4 Euro in einen Laubsack investieren. Die Abholung ist hiernach kostenfrei. Das Laub einfach liegen zu lassen oder im öffentlichen Raum zu entsorgen ist keine Alternative, das könnte richtig teuer werden.
Textquelle: Ralph Kaste
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