Wir jubilieren. Nachdem nun Buddleja und Robinia pseudoacacia de facto verboten sind, geht es endlich auch dem Mais an den Kragen. Was könnte invasiver und fremder sein, als die unterdessen bald 5m hoch werdenden Pflanzenriesen? Und welche Pflanze tritt bedrohlicher in militärisch organsierten Verbänden auf, mal hier, mal dort, aber bald fast flächendeckend, so dass kaum Raum bleibt für die Natur?
Aus absolut zuverlässiger Quelle können wir das Schriftstück veröffentlichen, mit dem in diesem September des Herrn 2020 die Schweizer Maisbranche und alle maisverarbeitenden Haushalte definitiv und ohne aufschiebende Wirkung über die Warnpflicht zum Mais (in allen 5 Landessprachen, auf Feldern, Wiesen, Weiden, Webseiten bis hin zum Mittagessen im Privathaushalt oder im Restaurant) informiert werden. Aber lesen Sie selber…
3003 Bern
BAFU; ZUJ
Einschreiben
an die IG Mais CH, Bünzlingerstrasse 6, 3000 Bern
Sowie an alle Schweizer Haushaltungen
Aktenzeichen: BAFU-358.71-2/3
Ittigen, 12.9.2020
Verfügung
vom 12. September 2020
betreffend
Inverkehrbringen von Mais (ZEA MAYS) aus Inländischer Produktion sowie dessen Verarbeitung und Konsum in diversen Produkten (Fleisch, Bioplastik, Stärke, Biodiesel…)
A. Sachverhalt
1. Gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 46 FrSV forderte das BAFU die Schweizer Maisproduzenten, Maisverarbeiter und Maiskonsumenten am 10. Juni 2020 schriftlich dazu auf, den Anweisungen des ANJF nachzukommen und für die Maispflanzen, Maissaatgut sowie Maisprodukte direkter und indirekter Natur, die auf der Watch Liste und der Schwarzen Liste von Info Flora aufgeführt sind, bis zum 17. Juni 2020 den Nachweis der Selbstkontrolle nach Artikel 4 FrSV zu erbringen und die gemäss Artikel 5 FrSV erforderlichen Informationen an die Abnehmerinnen und Abnehmer einzureichen.
2. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 erstattete die OG Mais CH dem BAFU Bericht zur Selbstkontrolle und zur Einhaltung der Informationspflicht. Bestandteil davon bildet ihr Dossier "Wer Mais sät, wird Mais ernten".
B. Erwägungen
1. Rechtliche Grundlagen
3. Gebietsfremde Organismen (Art. 3 Bst. f FrSV) wie der Mais entstammen einem natürlichen Verbreitungsgebiet, das weder in der Schweiz noch in den übrigen EFTA- und den EU-Mitgliedstaaten (ohne Überseegebiete) liegt. Invasiv (Art. 3 Bst. h FrSV) sind gebietsfremde Organismen, wenn sie sich in der Schweiz so stark ausbreiten können, dass sie die biologische Vielfalt beeinträchtigen oder Mensch, Tier oder Umwelt gefährden können.
4. Gegenstand des (vorgesehenen) Umgangs ist das Inverkehrbringen von gebietsfremden Pflanzen der Watch Liste und Schwarzen Liste. Wer Organismen für den Umgang in der Umwelt in den Verkehr bringen will, muss gemäss Artikel 4 FrSV vorgängig die Gefährdungen und Beeinträchtigungen beurteilen, die von einem Organismus, seinen Stoffwechselprodukten und Abfällen und Verarbeitungsprodukten für Menschen, Tiere und die Umwelt sowie für die biologische Vielfalt ausgehen können, und zur begründeten Schlussfolgerung gelangen, dass keine solchen Gefährdungen und Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Dabei zu berücksichtigen sind insbesondere die Überlebensfähigkeit, die Ausbreitung und Vermehrung der Organismen in der Umwelt, mögliche Wechselwirkungen mit anderen Organismen und Lebensgemeinschaften sowie Auswirkungen auf Lebensräume.
5. Wer Organismen wie den Mais (lat. Zea mays) für den Umgang in der Umwelt in Verkehr bringt, muss die Abnehmerinnen und Abnehmer gemäss Artikel 5 FrSV über die Bezeichnung sowie die gesundheits- und umweltbezogenen Eigenschaften der Organismen, ihrer Stoffwechselprodukte und Abfälle informieren (Bst. a). Zudem sind die Abnehmerinnen und Abnehmer so anzuweisen, dass bei Beachtung dieser Anweisungen sowie der Vorschriften beim Umgang in der Umwelt Mensch, Tier und Umwelt nicht gefährdet und die biologische Vielfalt nicht beeinträchtigt werden kann (Bst. b). Schliesslich sind die Abnehmerinnen und Abnehmer auch anzuweisen, welche Schutzmassnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung ergriffen werden müssen (Bst. c).
6. Mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 FrSV darf gemäss Artikel 15 Absatz 2 FrSV in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden; ausgenommen sind Massnahmen, die deren Bekämpfung dienen.
7. Hat das BAFU Grund zur Annahme, dass Organismen, die ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden durften, Menschen, Tiere oder die Umwelt gefährden oder die biologische Vielfalt beeinträchtigen können, kann es gemäss Artikel 46 Absatz 1 FrSV von der Inverkehrbringerin oder vom Inverkehrbringer den Nachweis der Selbstkontrolle verlangen und Unterlagen anfordern. Es setzt der Inverkehrbringerin oder dem Inverkehrbringer eine angemessene Frist und hört bei Bedarf weitere Bundesstellen an.
2. Beurteilung durch das BAFU
8. Das BAFU verlangte von der IG Mais CH den Nachweis der Selbstkontrolle sowie die Hinweise an die Abnehmerinnen und Abnehmer für alle in der Schweiz zum Verkauf angebotenen Maispflanzen, Mais Saatgutkörner sowie direkt und indirekt verarbeitete Maisprodukte bezüglich der Gefährlichkeit.
9. Die IG Mais CH hat argumentiert, dass ja Mais weitgehend nur mit Hilfe des Homo sapiens (Species Homo s.) auftreten und überleben könne und deshalb keine Gefährdung der Umwelt darstelle. Nach Konsultation des Verbandes der Umweltingenieure ist das BAFU zur Entscheidung gelangt, dass auch das Eingreifen und Interesse des Homo sapiens keine mildernde Erwägung begründen darf, da ja alleine das Resultat der Umweltgefährdung zähle. Der Verband der Umweltingenieure, der die wissenschaftliche Meinung repräsentiert, hat ebenfalls festgestellt, dass der Mensch selber ja nicht zur Umwelt gehöre, da die Umwelt ja ‘um den Menschen’ definiert sei. Folgerichtig könne ein möglicher (wenn auch sehr fragwürdiger) Nutzen für den Menschen eine Gefährdung der Umwelt in keinster Art und Weise ausgleichen. Allenfalls wäre in einer speziellen Studie zu prüfen, ob allenfalls auch die Spezies des Homo s. einzuschränken und mindestens mit Warnhinweisen für die Umwelt in allen 5 Landessprachen Deutsch, Französisch, Englisch, Italienisch und Rätoromanisch zu versehen wäre.
10. Der Aufnahme von Pflanzen in die Schwarze Liste und in die Watch Liste liegen gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse erarbeitete und von weiten Kreisen, so auch vom BAFU, getragene Risikobeurteilungen im Sinne von Artikel 4 FrSV zugrunde. Dass das BAFU selber DIE SCHWARZE LISTE und die Aufnahme von Zea mays in derselben unterstützt, zeigt wohl zur Genüge die Wissenschaftlichkeit der Beurteilung. Per Zirkularbeschluss von 15.6.2020 (Covid!) hat auch die Gesellschaft der Schweizer Umweltingenieure (GSU) ultimativ die gesetzliche Beschränkung der invasiven Maispflanzen und Produkte verlangt. Die Schwarze Liste von Info Flora – Info Flora ist das vom BAFU als solches anerkannte nationale Daten- und Informationszentrum der Schweizer Flora, und bestätigt wissenschaftlich die Meinung des BAFU und des GSU – bezeichnet die invasiven gebietsfremden Pflanzen wie Zea mays, bei denen aufgrund des aktuellen Kenntnisstands ein hohes Ausbreitungspotenzial in der Schweiz gegeben oder zu erwarten ist. Die Schäden in den Bereichen Biodiversität, Gesundheit und Ökonomie, die sich aus Vorkommen und Ausbreitung dieser Arten ergeben, sind erwiesen und hoch. Daher gilt es, mögliche Schäden mit gebotenen Massnahmen frühzeitig zu verhindern. Die problematischsten Pflanzen der Schwarzen Liste sind in Anhang 2 FrSV aufgeführt und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Die Watch Liste bezeichnet die invasiven gebietsfremden Organismen, bei denen ausgehend vom heutigen Kenntnisstand ein mittleres bis hohes Ausbreitungspotenzial in der Schweiz gegeben oder zu erwarten ist. Die Schäden in den Bereichen Biodiversität, Gesundheit und Ökonomie sind mittel bis hoch.
11. Gestützt auf die Listen von Info Flora hat der Cercle Exotique, die Arbeitsgruppe zu Neobiota der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU) unter Miteinbezug des Verbandes der Umweltingenieure und Umweltbüros Empfehlungen zu Einschränkungen beim Verkauf von invasiven gebietsfremden Pflanzen beschlossen. In diesen rät er vom Verkauf der 24 in Tabelle 1 aufgeführten invasiven gebietsfremden Pflanzen der Schwarzen Liste (19 Arten) und der Watch Liste (5 Arten) ab.
Tabelle 1: Pflanzen der Schwarzen Liste und der Watch Liste, von deren Inverkehrbringen aufgrund des sehr hohen bzw. hohen Risikos der Ausbreitung und der Folgeschäden, das durch wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist, abgeraten wird.
1. Abutilon theophrasti | 9. Echinocystis lobata | 17. Sicyos angulatus |
2. Ailanthus altissima | 10. Elodea canadensis | 18. Solanum carolinense |
3. Amorpha fruticosa | 11. Erigeron annuus | 19. Toxicodendron radicans |
4. Artemisia verlotiorum | 12. Zea mays (Pflanze) | 20. Acacia dealbata |
5. Asclepias syriaca | 13. Lonicera japonica | 21. Bassia scoparia |
6. Bunias orientalis | 14. Myriophyllum aquaticum | 22. Impatiens balfourii |
7. Cabomba caroliniana | 15. Prunus serotina | 23. Opuntia humifusa |
8. Cyperus esculentus | 16. Pueraria lobata | 24. Phytolacca americana |
12. Von den restlichen Arten der beiden Listen von Info Flora (Tabelle 2) können wie erwähnt aus wissenschaftlicher Sicht Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt und Gefährdungen von Mensch und Umwelt ausgehen. Unter bestimmten Bedingungen und mit Informationen für die Abnehmerinnen und Abnehmer können diese jedoch in Verkehr gebracht werden, bspw., wenn nur im Siedlungsgebiet mit ihnen umgegangen wird, wenn die Bestände gepflegt werden (Zurückschneiden, Entfernen der Früchte und Samen) und das Schnittgut über die Grünabfuhr oder Kehrichtabfuhr entsorgt wird.
Tabelle 2: Pflanzen der Schwarzen Liste und der Watch Liste, die nicht ohne Information der Abnehmerinnen und Abnehmern in Verkehr gebracht werden können.
1. Aster novi-belgii | 8. Lysichiton americanus | 15. Sedum spurium |
2. Aster lanceolatus | 9. Parthenocissus inserta | 16. Sedum stoloniferum |
3. Buddleja davidii | 10. Zea mays (Produkte) | 17. Symphoricarpos albus |
4. Cornus sericea | 11. Paulownia tomentosa | 18. Trachycarpus fortunei inkl. T. wagnerianus |
5. Galega officinalis | 12. Prunus laurocerasus | 19. Rubus armeniacus |
6. Helianthus tuberosus | 13. Robinia pseudoacacia | |
7. Lupinus polyphyllus | 14. Sagittaria latifolia |
3. Gebühren
13. Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet.
4. Keine Aufschiebende Wirkung, da Gefahr im Verzug
14. Von Pflanzen der Schwarzen Liste und der Watch Liste nach Tabelle 1 und 2 geht (potenziell) eine Gefährdung der Umwelt aus. Mais tritt in extrem dichten Beständen (nur 8cm Pflanzenabstand, von Jahr zu Jahr sinkend) und in geradezu militärisch wirkenden Formationen auf. Allein Silomais wird in der Schweiz auf über 46 000 ha angebaut. Auf diesen Flächen ist die Artenvielfalt in Fauna und Flora entscheidend eingeschränkt. Ebenso wirkt sich Mais negativ auf die Bodenqualität aus. Um eine weitere Ausbreitung und Landnahme der Maisinvasion zu verhindern, ist es unabdingbar, dass die Abnehmerinnen und Abnehmer beim Kauf solcher Pflanzen und der direkten und indirekten Zwischenprodukte zwingend über die Risiken informiert und zu einem sachgemässen Umgang angewiesen werden (Art. 5 Bst. b FrSV). Um dies sicherzustellen, ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 55 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [SR 172.021]).
C. Entscheid
Aufgrund der Erwägungen wird gestützt auf Artikel 46 Absatz 4 FrSV verfügt:
1. Die in der IG Mais CH organsierten Parteien, die Schweizer Maisproduzenten und Produzenten der direkten und indirekten Maisprodukte inklusive der Tiermästerorganisationen und die einzelnen Konsumenten, die Gästen und Familienmitgliedern Maisprodukte zumuten mögen, haben Pflanzen von Zea mays sowie deren Produkte für die Abnehmerinnen und Abnehmer ab dem 31. Tag nach Zustellung der Verfügung gut sichtbar in physischen Verkaufsstellen, in Onlineshops, auf Feldern und Wiesen, an Verkaufsstellen und Tankstellen, sowie auch in den einzelnen Haushalten digital und physisch mit den Informationen nach Abbildung 1) zu versehen. Sie hat die Informationen physisch und digital in den mindestens fünf Landessprachen anzubringen.
2. Die IG Mais CH sowie angeschlossene Produzenten und Organisationen inklusive der Mais-verbrauchenden Haushalte müssen das BAFU umgehend über die Umsetzung der verfügten Massnahmen informieren. Dies hat mit Brief zu erfolgen an das
Bundesamt für Umwelt
Abteilungsleiterin Bettina Hitzfeld
Worblentalstrasse 68
3063 Ittigen
3. Kommt die IG Mais CH den Aufforderungen nicht nach, behält sich das BAFU vor, das Inverkehr-bringen von Mais und allenfalls der Hilfsspezies Homo s. gänzlich und abschliessend zu verbieten.
4. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, CH-9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen; die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung der Verfügung zu laufen. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin sie in Händen hält.
Freundliche Grüsse
Bundesamt für Umwelt
Bettina Hitzfeld
Abteilungschefin
Beilage(n):
- Cercle Exotique: Empfehlung: Einschränkungen beim Verkauf gebietsfremder Problem-Pflanzen
Elektronische Kopie an:
- Amt für Natur, Jagd und Fischerei des Kantons St. Gallen; Herr Dominik Thiel
- WUA, SDR, ZUJ, MNS; SVB
- Jardin suisse
- Gesellschaft der Schweizer Umweltingenieure (GSU), Abteilung Wissenschaft & Wahrheit
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