So schön für viele Menschen das eigene kleine Stückchen Freiheit in Form eines Schrebergartens auch ist, manchmal treten Umstände ein, in denen man den heiß geliebten Kleingarten verkaufen will oder muss. Hier muss aber unterschieden werden, ob der Grund und Boden von einem Gartenverein gepachtet wurde und somit nur die Laube und anderes zum Verkauf stehen kann. Oder aber man verkauft ein Gartengrundstück, von welchem man tatsächlich auch der Eigentümer ist. Nachfolgend sind die wichtigsten Tipps aufgeführt, die man beachten sollte, wenn man seinen Kleingarten verkaufen möchte.
Inhaltsverzeichnis
- Wer einen Kleingarten verkaufen will, muss auch Eigentümer sein
- Die Verkaufssumme sollte den örtlichen Gegebenheiten angepasst sein
- Kleingarten verkaufen, der zu einer Gartenanlage gehört
- Keine Altlasten mit verkaufen
- Einräumen einer umfassenden Besichtigung
- Der potenzielle Käufer sollte alle das Grundstück betreffenden Aspekte kennen
- Vor dem endgültigen Kauf kommt der Notartermin
- Besonderheiten bei Kleingärten einer Gartenanlage
- Übergabeprotokoll ist durchaus sinnvoll
- Rechtliche Grundlagen
Wer einen Kleingarten verkaufen will, muss auch Eigentümer sein
Oftmals liest man in verschiedenen Inseraten, dass jemand seinen Garten verkaufen möchte. Doch oftmals handelt es sich dabei um gepachtete Parzellen, deren Grund und Boden zu einem Gartenverein gehören und von daher nicht einfach veräußert werden dürfen. Vielmehr ist in diesen angesprochenen Inseraten das bewegliche Inventar nebst Gartenlaube auf dem Grundstück gemeint. Wer aber tatsächlich sein Gartengrundstück einmal ganz offiziell käuflich erworben hat, dafür also auch einen Grundbucheintrag nachweisen kann, ist natürlich durchaus berechtigt, den Kleingarten zu verkaufen. Ebenso wie bei einem herkömmlichen Immobiliengeschäft werden bei einem solchen Verkauf dann auch wieder ein Notartermin mit dem potenziellen Käufer und eine Ummeldung beim Grundbuchamt nötig, um den Verkauf rechtskräftig zu machen.
Die Verkaufssumme sollte den örtlichen Gegebenheiten angepasst sein
Neben der Grundstücksgröße sollte in die Verkaufssumme unter anderem natürlich auch die bestehende Bebauung oder auch den vorhandenen Baumbestand sowie nötige Anschlüsse mit einfließen. Wer sich hier bei der Preisfindung etwas schwer tut, kann beim örtlichen Gutachterausschuss der jeweiligen Gemeinde die Grundstückspreise erfragen.
Kleingarten verkaufen, der zu einer Gartenanlage gehört
Handelt es sich bei zu verkaufenden Kleingarten zwar um Eigentum, aber zu einer Gartenanlage zugehörig, muss unter Umständen mit dem dortigen Gartenvorstand der Verkauf vorher abgesprochen werden. Oftmals gibt es dann hier, ähnlich wie bei einem Pächterwechsel, die Möglichkeit, über den Verein einen Wertgutachter zu bestellen, der den Wert des Gartens ermittelt. Denn trotz Eigentums ist auch der Käufer später an mögliche Vereinsregeln gebunden.
Keine Altlasten mit verkaufen
Wie bei jedem Grundstücksverkauf dürfen sich auch in einem Kleingarten keine schädlichen Stoffe oder sogenannte Altlasten befinden und mit verkauft werden. Das betrifft vor allem Baustoffe wie beispielsweise Asbestplatten und Ähnliches. Sollte der Käufer diese Altlasten bereits bei der Besichtigung beanstanden, müssen diese auf eigene Kosten entsorgt werden, bevor es zu einem Verkauf des Kleingartens kommen kann. Handelt es sich bei den Altlasten um feste Bestandteile der Laube zum Beispiel, muss der potenzielle Käufer darauf hingewiesen werden. Stimmt er einer Übernahme trotzdem zu, sollte dieser Punkt mit in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass es zu einem späteren Zeitpunkt zu erheblichen Regressforderungen und unnötigen Gerichtskosten kommen kann.
Einräumen einer umfassenden Besichtigung
Wie auch bei anderen Immobiliengeschäften sollte möglichen Interessenten vor dem Kleingartenverkauf die Gelegenheit gegeben werden, den Kleingarten umfassend zu besichtigen. Dazu gehören üblicherweise auch eventuelle Anbauten, Schuppen sowie Anschlüsse von Strom und Wasser. Der Interessent sollte den Kleingarten vor dem Kauf also sozusagen auf Herz und Nieren prüfen können.
Der potenzielle Käufer sollte alle das Grundstück betreffenden Aspekte kennen
Bei einer Besichtigung ist es natürlich für den Interessenten offensichtlich, wie der Garten aufgeteilt ist, wie die Laube und Anbauten beschaffen sind. Darüber hinaus muss der potenzielle Käufer aber auch darauf hingewiesen werden, welchen örtlichen Bestimmungen er unterliegt, sollte er sich zum Kauf entschließen. Das kann die Höhe der Bäume und Hecken betreffen, aber auch die Zuwegung zum Garten ist ein nicht zu unterschätzender Punkt. Sollte es sich beispielsweise um einen Garten handeln, der nur über das Grundstück von Dritten erreicht werden kann oder andere Personen bisher das Wegerecht durch diesen Kleingarten hatten, um zu ihrem eigenen Grundstück zu gelangen, muss der zukünftige Besitzer über diese Punkte ausführlich unterrichtet werden.
Vor dem endgültigen Kauf kommt der Notartermin
Ähnlich einem Hauskauf wird auch der Verkauf eines Kleingartens notariell beglaubigt. Das bedeutet, wenn der Interessent sich dazu entschließt, den Kleingarten zu den abgesprochenen Bedingungen zu kaufen, muss ein Notartermin vereinbart werden, zu dem beide Seite erscheinen müssen. Der Notar wird anschließend eine Änderung im Grundbuch beantragen, die jedoch erst dann vom Notar als rechtgültig erklärt wird, nachdem der Verkäufer die Kaufsumme erhalten und dies bestätigt hat. In der Regel sind es 8 bis 12 Wochen nach der Unterzeichnung, bis die Kaufsumme fällig wird.
Besonderheiten bei Kleingärten einer Gartenanlage
Obwohl die meisten Gärten einer Anlage verpachtet sind, gibt es auch hier zunehmend mehr Eigentümer. Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass der Eigentümer, der seinen Kleingarten verkaufen möchte, den Interessenten darauf hinweisen sollte, dass er unter Umständen erst Vereinsmitglied werden muss und der Gartenvorstand sein Veto einlegen beziehungsweise das Vorkaufsrecht ausspielen könnte.
Darüber hinaus hat der Eigentümer selbst aber natürlich jederzeit das Recht, seinen Kleingarten zu verkaufen. Für den Käufer wird dann einzig der Lageplan von Gärten und Wegen die Benutzungsordnung sein, die unter anderem auch im Grundbuch so eingetragen wird. Allerdings kann es durchaus dazu kommen, dass auch der neue Eigentümer zur finanziellen Beteiligung herangezogen wird, wenn es beispielswiese um die Erneuerung von Stromleitungen oder Wegen geht.
Übergabeprotokoll ist durchaus sinnvoll
Auch beim Verkauf des Kleingartens ist es sinnvoll, ein Übergabeprotokoll anzufertigen und gemeinsam mit dem Käufer zu unterzeichnen. Hier sollten unter anderem Zählerstände festgehalten werden. Aber auch spezielle Eigenarten oder Besonderheiten des Grundstückes sollten darin aufgeführt werden, damit es später nicht zu unnötigen Rechtsstreitigkeiten kommen kann.
Rechtliche Grundlagen
Für alle Seiten bindend ist in jedem Fall das Bundeskleingartengesetz, in welchem alle wichtigen Punkte klar definiert sind. Darüber hinaus sind sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer die jeweiligen Kleingartengesetze der einzelnen Länder und Vereine bindend. Zusätzlich sind aber auch, gerade bei Grundstücken, die außerhalb von Kleingartenanlagen als Gartenland ausgewiesen sind, Bestimmungen zur Tierhaltung der einzelnen Gemeinden als rechtliche Grundlage zu sehen.
Zu den gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf einen Kleingarten sollte aber auch der Schutz in Form einer entsprechenden Versicherung niemals außer Acht gelassen werden. In aller Regel kann dies über die Hausratversicherung mit abgedeckt werden, sollte dort aber in den bestehenden Vertrag mit aufgenommen, beziehungsweise bei einem Verkauf wieder daraus entnommen werden.
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Ich habe vor einem Jahr einen Garten hinter dem Haus gekauft, aber es kam kein Sachverständiger und mir wurde durch den Verein nicht gesagt, was verboten ist, ein Jahr später habe ich den Garten zum Verkauf angeboten und einen Vertrag mit dem Käufer abgeschlossen. Beschwerdeführer Was soll ich tun? ?